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   Es gilt neue Geflügelpest-VO

Ausnahmen des Aufstallungsgebotes für Geflügel – Besonderheit bei Seegebieten


Eine neue Verordnung (VO) für die Geflügel-Aufstallung ist in Kraft getreten, die es ermöglicht, auch in weiten Teilen des Landkreises Gießen Ausnahmen von der dennoch weiterhin generell geltenden Aufstallungspflicht zu erlauben. Nur in direkter Nachbarschaft zu Brutgebieten von Wasservögeln kommen Ausnahmen von der Aufstallungspflicht in Betracht. Dies betrifft das Gebiet um die Heuchelheimer Seen, den Silbersee und das Hungener Seengebiet. Eine entsprechende Karte kann im Internet unter „www.lkgi.de“ - "Information zur Vogelgrippe" eingesehen werden. Dort hat die Kreisverwaltung nach Angaben des zuständigen Ersten Kreisbeigeordneten Stefan Becker auch weitere Informationen zum Thema veröffentlicht.

 

Wer im restlichen Kreisgebiet Geflügel im Freiland halten wolle, könne dies nun unter bestimmten Auflagen tun. Für Geflügelhaltungen gelten die nachfolgenden Regelungen:

  1. Die Freilandhaltung ist beim Veterinäramt anzuzeigen. Ein entsprechendes Formblatt kann von der Homepage des Landkreises Gießen herunter geladen werden.
     
  2. Es ist ein Bestandsregister zu führen, in dem jede Verendung eingetragen wird.
     
  3. Die Zugänge zu den Geflügelhaltungen sind zu sichern.
     
  4. Die Fütterung muss so gestaltet werden, dass wildlebenden Vögel nicht mit dem Futter in Berührung kommen können.
     
  5. Die Tränke muss mit Trinkwasser erfolgen.
     
  6. Wer mehr als 100 Stück Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) im Freiland hält, hat bis zum 31. Mai Blutproben (15 Proben bei Enten und Gänsen, 10 Proben bei übrigem Geflügel) im Landesbetrieb Hessisches Landeslabor in Gießen untersuchen zu lassen.
     
  7. Darüber hinaus sind Enten und Gänse, die im Freiland gehalten werden, einmal monatlich durch eine Tupferprobe auf Influenza A-Virus zu untersuchen. Dies kann durch gemeinsame Haltung mit Hühnern, die sehr viel schneller die Symptome einer möglichen Geflügelpestinfektion zeigen, unter Umständen entfallen.
     
  8. Es darf nur mit Geflügel gehandelt werden, das mindestens sieben Tage vor dem Verkauf im Stall gehalten wurde und vier Tage vor dem Verbringen tierärztlich untersucht wurde. Bei Enten und Gänsen muss man 15 Tupferproben untersuchen lassen.
     
  9. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen bleiben weiterhin verboten.

Sollte in der Region ein Fall von Vogelgrippe festgestellt werden, müsse man alle Ausnahmeregelungen sofort wieder aufheben, betonte Becker. Ansonsten gelte diese bis zum 15. August.

Für die Beantwortung von Fragen zu diesem Thema stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung telefonisch zur Verfügung: 06 41/96 61 40.