Brunnen helfen im Garten |
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Kreis bietet Information zur Entnahme von Grundwasser bei Pflanzenbewässerung
Viele Besitzerinnen und Besitzer von privaten Gärten haben in den vergangenen Wochen, aufgrund der lange anhaltenden Trockenperiode, oft auch darüber nachgedacht, einen hauseigenen Gartenbrunnen zu betreiben. Vermehrt sind deshalb nach Angaben des Ersten Kreisbeigeordneten (EKB) Stefan Becker auch Anfragen zu diesem Thema bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Gießen eingegangen. Aktuell informiert Ilona Kolling, technische Sachbearbeiterin für Wasser- und Bodenschutz bei der Unteren Wasserbehörde, deshalb über Theorie und Praxis von Privatbrunnen.
Prinzipiell ist die Entnahme von Grundwasser mittels eines Gartenbrunnens durch wasserrechtliche Vorschriften des bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (§ 33) und des Hessischen Wassergesetzes ( § 44) geregelt. Für den privaten Haushalt gilt, dass die erlaubnisfreie Nutzung des Grundwassers ausschliesslich der Gartenbewässerung dienen darf. Die Nutzung des Grundwassers ist dabei gleichzeitig auch immer anzeigepflichtig. Auch bereits bestehende Brunnenanlagen unterliegen dieser Anzeigepflicht.
Die schriftliche Anzeige ist an den Landkreis Gießen, Der Kreisausschuss, Fachdienst (FD) Wasser – und Bodenschutz, Bachweg 9, 35398 Gießen, zu richten. Das Anzeigeformular erhält man beim FD oder im Internet unter „www.lkgi.de“ (Suche → Brunnen → Anzeige). Für das Ausfüllen des Formulars sind verschiedene Angaben (beispielsweise Tiefe und Ausbau der Brunnens sowie Pumpenart) notwendig. Der Anzeige sind weiterhin ein Lageplan mit Markierung des Brunnenstandortes und ein Übersichtsplan beizufügen.
Die Anzeige ist in der Regel kostenfrei Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, sollte man sich nach Ansicht von EKB Becker vor dem Bau eines Gartenbrunnens mit Ilona Kolling (06 41/92 32-227) in Verbindung setzen, um die Sach- und Rechtslage zu klären. |
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